Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
04.12.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kürzung
§ 9. Im Falle der Überschreitung der für diese Ausnahmeregelung zur Verfügung stehenden Getreidemenge erfolgt eine aliquote Kürzung der nach dem 15. Oktober 2002 beantragten Mengen. Der Erzeuger wird in diesem Fall von der Agrarmarkt Austria rechtzeitig informiert. Paragraph 9, Im Falle der Überschreitung der für diese Ausnahmeregelung zur Verfügung stehenden Getreidemenge erfolgt eine aliquote Kürzung der nach dem 15. Oktober 2002 beantragten Mengen. Der Erzeuger wird in diesem Fall von der Agrarmarkt Austria rechtzeitig informiert.
Dokumentnummer
NOR40037151