Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Zugang zu Grundausbildungen für den Exekutivdienst
§ 1. (1) Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.Paragraph eins, (1) Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Für den Zugang zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2c ist die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Für den Zugang zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2c ist die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ernennungserfordernis, Grundkenntnis, Gendarmeriedienst,
Sicherheitswachdienst
Dokumentnummer
NOR40035853