Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.2002 bis 31.05.2004 — BGBl. II Nr. 360/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.200231.05.2004 BGBl. II Nr. 360/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 360/2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2004

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zugang zu sonstigen Fortbildungsveranstaltungen

Paragraph 3, (1) Sonstige Fortbildungsveranstaltungen der Sicherheitsakademie dienen dazu, den in Paragraph 10 a, Absatz eins, SPG genannten Bediensteten in Ergänzung zur Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu vermitteln. Die Sicherheitsakademie hat bei der Erstellung von Fortbildungsangeboten festzulegen, für welche Zielgruppe das Fortbildungsangebot vorwiegend bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmeranzahl, so ist bei der Auswahl der Teilnehmer auf die Verwertbarkeit der Fortbildungsinhalte für die dienstliche Tätigkeit sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer Veranstaltung mit identischer oder ähnlicher Zielsetzung Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

20002199

Dokumentnummer

NOR40035855