Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Zugang zu sonstigen Fortbildungsveranstaltungen
§ 3. (1) Sonstige Fortbildungsveranstaltungen der Sicherheitsakademie dienen dazu, den in § 10a Abs. 1 SPG genannten Bediensteten in Ergänzung zur Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu vermitteln. Die Sicherheitsakademie hat bei der Erstellung von Fortbildungsangeboten festzulegen, für welche Zielgruppe das Fortbildungsangebot vorwiegend bestimmt ist.Paragraph 3, (1) Sonstige Fortbildungsveranstaltungen der Sicherheitsakademie dienen dazu, den in Paragraph 10 a, Absatz eins, SPG genannten Bediensteten in Ergänzung zur Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu vermitteln. Die Sicherheitsakademie hat bei der Erstellung von Fortbildungsangeboten festzulegen, für welche Zielgruppe das Fortbildungsangebot vorwiegend bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmeranzahl, so ist bei der Auswahl der Teilnehmer auf die Verwertbarkeit der Fortbildungsinhalte für die dienstliche Tätigkeit sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer Veranstaltung mit identischer oder ähnlicher Zielsetzung Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR40035855