Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 5. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 gelten nicht für Lehrkräfte, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens ein Jahr hauptberuflich an einer Ausbildungseinrichtung der Sicherheitsexekutive tätig waren. Paragraph 5, Die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 gelten nicht für Lehrkräfte, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens ein Jahr hauptberuflich an einer Ausbildungseinrichtung der Sicherheitsexekutive tätig waren.
Dokumentnummer
NOR40035857