Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.09.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 361/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 328.09.200231.12.2013 BGBl. II Nr. 361/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarungsstatistik-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.09.2002BGBl. II Nr. 361/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2013

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei den Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 2, sind folgende Merkmale jährlich zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Bei den Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, die Daten des Rechnungsabschlusses, die Bilanzdaten, die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung und Daten über die Erwerbstätigkeit.
    2. Ziffer 2
      Bei den Unternehmungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 die Geschäftsberichte, die Bilanzdaten und die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung; soweit solche Daten nicht vorhanden sind, vergleichbare Daten.
  2. Absatz 2,Beim Bund, bei den Ländern, Gemeinden über 10 000 Einwohner und Industrie- und Dienstleistungsgemeinden ab 5 000 Einwohner sowie bei den Sozialversicherungsträgern sind zusätzlich vierteljährlich die zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres aufgebuchten Stände der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu erheben.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Industriegemeinde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2013

Gesetzesnummer

20002200

Dokumentnummer

NOR40035861