Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarungsstatistik-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kosten
§ 5. Der Bundesanstalt Statistik Österreich wird der mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundene und nicht im Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckte Mehraufwand im Jahre 2002 in Höhe von bis zu 146 738 Euro, im Jahre 2003 in Höhe von bis zu 150 884 Euro und ab dem Jahre 2004 in Höhe von bis zu 153 574 Euro abgegolten. Paragraph 5, Der Bundesanstalt Statistik Österreich wird der mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundene und nicht im Pauschalbetrag gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckte Mehraufwand im Jahre 2002 in Höhe von bis zu 146 738 Euro, im Jahre 2003 in Höhe von bis zu 150 884 Euro und ab dem Jahre 2004 in Höhe von bis zu 153 574 Euro abgegolten.
Dokumentnummer
NOR40035863