Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
Anlage zu § 2zu Paragraph 2
Veröffentlichtes Schriftgut und Kopien;
Schriftgut im Rahmen des Bürgerservice und der Auskunftspflicht;
Schriftgut der Bibliotheken, Ministerialkanzleidirektionen, Wirtschaftsstellen, Amtsdruckereien, Haus- und Materialverwaltungen, Gebäudeverwaltungen sowie Evidenzstellen;
Schriftgut der Buchhaltungen und der Einrichtungen für Informationstechnologie;
Schriftgut im Rahmen der Haushaltsverrechnung, Besoldung, Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten ausgenommen jenes, das die grundsätzlichen und zentralen Belange der Budgeterstellung, des Budgetvollzugs und des Finanzausgleichs betrifft;
dienststelleninterne Korrespondenzen, Unterlagen, Rundschreiben und Informationen, Einladungen, Adress- und Anwesenheitslisten und sonstige dienststelleninterne Aufzeichnungen wie Urlaubsscheine, Zeitkarten und vergleichbare Unterlagen;
Schriftgut betreffend Beschaffungen und Aufträge bis zum Auftragsvolumen von 200.000 €;
Schriftgut des Controllings, der Dienstreisen, des Publikations- und Broschürenmanagements;
Schriftgut der nicht durch Gesetz oder Verordnung eingerichteten Beiräte und Kommissionen, sofern es sich auf interne Verwaltungsvorgänge bezieht;
Schriftgut im Zusammenhang mit Zollfreischreibungen, Reise- und Grenzverkehr;
Personalakten der Bundesbediensteten (einschließlich der Aus- und Weiterbildung), ausgenommen jener Personalakten gemäß Z 6 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Bundesarchivgutverordnung, BGBl. II Nr. 367/2002.Personalakten der Bundesbediensteten (einschließlich der Aus- und Weiterbildung), ausgenommen jener Personalakten gemäß Ziffer 6, der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, der Bundesarchivgutverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2002,.
Schlagworte
Hausverwaltung, Wirtschaftsangelegenheit, Adressliste, Publikationsmanagement, Reiseverkehr, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40035893