Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
28.09.2002 bis 15.04.2007 — BGBl. III Nr. 203/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 128.09.200215.04.2007 BGBl. III Nr. 203/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Trinitrophenol (Pikrinsäure) in Glykol und Trinitrophenol (Pikrinsäure) in DMA (N,N-Dimethylacetamid)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.09.2002BGBl. III Nr. 203/2002

Außerkrafttretensdatum

15.04.2007

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften in 2.2.3.2.3 des ADR dürfen
    • Strichaufzählung
      Trinitrophenol (Pikrinsäure) in Glykol mit höchstens 38 Masse-% Trinitrophenol
    • Strichaufzählung
      Trinitrophenol (Pikrinsäure) in DMA (N,N-Dimethylacetamid) mit höchstens 30 Masse-% Trinitrophenol
    unter folgenden Bedingungen befördert werden:
  2. Absatz 2,Die oben genannten Gemische sind unter Klasse 3 „flüssige desensibilisierte explosive Stoffe n.a.g., Trinitrophenol in Glycol“ oder „flüssige desensibilisierte explosive Stoffe n.a.g., Trinitrophenol in N,N-Dimethylacetamid“ einzustufen.
  3. Absatz 3,Die oben genannten Gemische müssen in Kombinationsverpackungen 6HA1 der Verpackungsgruppe römisch eins mit einem höchsten Fassungsraum von 205 Liter gemäß den Vorschriften des Kapitels 4.1 ADR verpackt sein.
  4. Absatz 4,Die Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass es während der Beförderung zu keiner Verringerung des Gehaltes an Wasser oder des zur Inertisierung dem Stoff beigefügten Phlegmatisierungsmittels kommen kann.
  5. Absatz 5,Alle sonstigen Bestimmungen des ADR finden Anwendung.
  6. Absatz 6,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M124)“.
  7. Absatz 7,Diese Vereinbarung gilt bis zum 15. April 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20002211

Dokumentnummer

NOR40035920