Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
28.09.2002 bis 31.12.2002 — BGBl. III Nr. 204/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 128.09.200231.12.2002 BGBl. III Nr. 204/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Verwendung von Vakuumventilen an bestimmten Tanks

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 204 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.09.2002BGBl. III Nr. 204/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A des ADR gelten folgende Texte:
    1. Litera a
      Kapitel 3.2 Tabelle A:
      Für alle Stoffe, denen in Spalte 12 die Tankcodierungen L4BH und SGAH zugeordnet sind, gilt die neue Sondervorschrift RE 15.
    2. Litera b
      Absatz 6.8.2.1.7:
      Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tankkörper gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen. Tankkörper, ausgenommen Tankkörper gemäß Absatz 6.8.2.2.6, die für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, müssen in der Lage sein, einem äußeren Überdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standzuhalten. Die Vakuumventile müssen so eingestellt sein, dass sie sich bei einem Unterdruck öffnen, der nicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist. Tankkörper, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, müssen in der Lage sein, einem äußeren Überdruck von mindestens 40 kPa (0,4 bar) über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standzuhalten.
    3. Litera c
      Abschnitt 6.8.4(b):
      Folgende neue Sondervorschrift TE 15 wird eingeführt: "TE 15 Tanks, die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten als luftdicht verschlossen."
  2. Absatz 2,Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M123)".

  1. Absatz 5,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Gesetzesnummer

20002212

Dokumentnummer

NOR40035921