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Art. 7

Fassungen
ab 01.09.2002 — BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.2002 BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2002,

Typ

Vertrag – OPCW

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. III Nr. 200/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 7

EXPERTEN

Ziffer eins Experten genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit dies für die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, einschließlich der Zeit, die sie auf in Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehenden Reisen verbringen.

  1. Absatz a,
    Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
  2. Absatz b,
    Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen; dieser Schutz besteht auch dann weiter, wenn diese Personen nicht mehr amtliche Funktionen für die OPCW wahrnehmen;
  3. Absatz c,
    Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien;
  4. Absatz d,
    Zur Aufrechterhaltung des Nachrichtenverkehrs mit der OPCW das Recht, Codes zu benützen, Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;
  5. Absatz e,
    die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
  6. Absatz f,
    die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.

Ziffer 2 Die Privilegien und Immunitäten werden den Experten im Interesse der OPCW und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Alle Personen, die solche Privilegien und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates zu beachten. Die OPCW hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Experten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der OPCW verzichtet werden kann.

Schlagworte

Währungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20002217

Dokumentnummer

NOR40035958