Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
PROTOKOLL
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Libanesischen Republik über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen haben die Vertragsparteien überdies folgende Bestimmungen, die als integraler Bestandteil dieses Abkommens zu betrachten sind, vereinbart:
Zu Artikel 3:
Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die libanesische Regierung nicht daran, den Erlass Nr. 11614 vom 4. Jänner 1969 in der geltenden Fassung über den Erwerb von Grundbesitzrechten im Libanon durch nichtlibanesische Investoren anzuwenden. Anträge von Investoren der Republik Österreich gemäß den Bestimmungen des Erlasses Nr. 11614 in der geltenden Fassung werden von den zuständigen Organen der Libanesischen Republik günstig behandelt.
GESCHEHEN zu Beirut, am 26. Mai 2001, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40035991