Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 30.09.2002 — BGBl. III Nr. 201/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute30.09.2002 BGBl. III Nr. 201/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,

Typ

Vertrag – Libanon

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

30.09.2002BGBl. III Nr. 201/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002218

Dokumentnummer

NOR40035973