Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 16
Anwendbares Recht
(1)Absatz eins,Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2)Absatz 2,Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entschieden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40035979