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Art. 20

Fassungen
ab 30.09.2002 — BGBl. III Nr. 201/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute30.09.2002 BGBl. III Nr. 201/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,

Typ

Vertrag – Libanon

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

30.09.2002BGBl. III Nr. 201/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz eins,Ein derartiges Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist.
  2. Absatz 2,Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter bestellt und ist sie der Aufforderung der anderen Vertragspartei, einen solchen innerhalb von zwei Monaten zu bestellen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Verlangen dieser Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.
  3. Absatz 3,Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht einigen, so wird der Vorsitzende auf Verlangen einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.
  4. Absatz 4,Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in Absatz 3 und 4 genannten Fällen verhindert, diese Funktion auszuüben oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so ist die Ernennung vom Vizepräsidenten oder falls dieser verhindert ist, diese Funktion auszuüben bzw. Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist, durch den dienstältesten Richter des Internationalen Gerichtshofs, der kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002218

Dokumentnummer

NOR40035983