Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 30.09.2002 — BGBl. III Nr. 201/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute30.09.2002 BGBl. III Nr. 201/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,

Typ

Vertrag – Libanon

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

30.09.2002BGBl. III Nr. 201/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 22

Schiedsurteile

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt den Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei folgende Arten von Rechtsschutz einzeln oder in Kombination gewähren:
    1. Litera a
      eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge;
    2. Litera b
      eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Vertragspartei oder seine Investition erlitten haben, oder
    3. Litera c
      jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
  2. Absatz 2,Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Schlagworte

Rechtsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002218

Dokumentnummer

NOR40035985