Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zielbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Schlagworte
Tierbestand, Kulturgut
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40036019