Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 05.10.2002 — BGBl. I Nr. 156/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute05.10.2002 BGBl. I Nr. 156/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsgebührenbefreiung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.10.2002BGBl. I Nr. 156/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Paragraph eins,

Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser im August 2002 aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. September 2003 bei Gericht eingelangt ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe sind durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission, bei Fehlen einer solchen Kommission durch eine Bestätigung der Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20002223

Dokumentnummer

NOR40036029