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§ 1 KAVO

Fassungen
01.01.2007 bis 09.10.2007 — BGBl. II Nr. 289/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.201431.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 409/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 131.10.201231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 273/2012
§ 120.05.200930.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 149/2009
§ 110.10.200719.05.2009 § → § BGBl. II Nr. 272/2007
§ 101.01.200709.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 289/2006
§ 101.01.200331.12.2006 BGBl. II Nr. 383/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalanlageverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 289/2006

Außerkrafttretensdatum

09.10.2007danach: BGBl. II Nr. 272/2007

Abkürzung

KAVO

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Paragraph eins, (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren.

  1. Absatz 2,Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und
    2. Ziffer 2
      mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
    Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 199, HGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, müssen mit dem höchstmöglichen Wert, der sich aus dem zugrunde liegenden vertraglichen Haftungsverhältnis ergibt, abgezogen werden.
  2. Absatz 3,Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden
    1. Ziffer eins
      Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, Ziffer 7, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      Wertpapiere aus eigener Emission,
    3. Ziffer 3
      Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß Paragraph 17 a, VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht,
    4. Ziffer 4
      Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.
  3. Absatz 4,Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.
  4. Absatz 5,Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
  5. Absatz 6,Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.
  6. Absatz 7,Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 79 b, Absatz eins, VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.
  7. Absatz 8,Derivative Finanzinstrumente gemäß Paragraph 74 a, VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
  8. Absatz 9,Trägt das Versicherungsunternehmen bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Ausfallsrisiko, so ist sicherzustellen, dass bei der Gestaltung des Produktes ein ausreichendes externes oder vergleichbares internes Rating der mit einem Ausfallsrisiko behafteten Emittenten oder Vertragspartner gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Emittenten oder Vertragspartner handelt, für deren Verpflichtung der Bund, ein Bundesland oder ein anderer Vertragsstaat oder ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates haftet.

Schlagworte

Aufrechnungsrecht, Kreditinstitut

Gesetzesnummer

20002236

Dokumentnummer

NOR40080670