Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallverbrennungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Schutz des Bodens und der Gewässer; Verweis auf wasserrechtliche Bestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für Abfälle müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage grundsätzlich überdacht sein.
(2)Absatz 2,Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 32, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 32, 32 a und 32 b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.
Schlagworte
Verbrennungsanlage, Manipulationsplatz
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40036239