Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
26.10.2002 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 389/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 126.10.200227.12.2005 BGBl. II Nr. 389/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altölverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.10.2002BGBl. II Nr. 389/2002

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

                                                              Anlage

                                                            (zu § 4)

1.   Definitionen

     1.1. Einzelmesswert: Ergebnis einer Einzelmessung

     1.2. Messwert: Ergebnis eines Messvorganges

          Der Messwert ergibt sich

          1.2.1. als arithmetisches Mittel der Einzelmesswerte

          1.2.2. aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Messebene (3.3.)

          1.2.3. als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt

                 repräsentativen Messstelle

     1.3. Messergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Messwerten

     1.4. Beurteilungswert: Messergebnis von Messungen gemäß Z 3

          unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über

          die Messung

     1.5. Emissionsgrenzwert-Überschreitung: Der Beurteilungswert

          überschreitet den Grenzwert

     1.6. Verbrennungsgase: Die in der Feuerstätte bei der

          Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte

          einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder

          flüssigen Bestandteile und eines Luftüberschusses

     1.7. Staubförmige Emissionen (Stäube): Verunreinigung der Luft

          durch feste Stoffe

2.   Messbedingungen:

Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre abgegeben werden darf. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 °C und 1 013 mbar nach Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf sowie auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff bezogen.

  1. Ziffer 3
    Einzelmessungen:
    3.1. Emissionseinzelmessungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, unter denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.
    3.2. Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache im Befund anzuführen.
    3.3. Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln. Die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM
    M 5861-1, Ausgabe April 1993, zu erfolgen.
  2. Ziffer 4
    Kontinuierliche Emissionsmessungen:
    4.1. Kontinuierliche Emissionsmessungen der Massekonzentration von CO haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der Gehalt an CO tief 2 oder O tief 2 des trockenen Abgases müssen fortlaufend erfasst und aufgezeichnet werden.
    4.2. Die Messstellen sind von der Behörde festzulegen. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Anlage zu beginnen. Die Messergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein.
    4.3. Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung durch automatisch registrierende Messgeräte unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% der in einem Monat registrierten Betriebszeit zu betragen.
    4.4. Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage an den Messgeräten mindestens wöchentlich zu kontrollieren, ob der Nullpunkt einjustiert ist und die erforderliche Messfunktion gegeben ist.
    4.5. Die Messgeräte und alle dazugehörenden Komponenten sind alle drei Monate zu warten. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002240

Dokumentnummer

NOR40036289