Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altölverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 7Artikel 5, Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Mischfeuerung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung von konventionellen Brennstoffen verfeuert wird. Mischfeuerungen sind mit Genehmigung der Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung und Betriebsweise der Anlage geeignet sind, die in den §§ 4, 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Die gasförmigen Emissionen von Chlorwasserstoff (HCI), angegeben als CI¯, dürfen bei Mischfeuerungen jedoch 20 mg/m3 nicht überschreiten.Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung von konventionellen Brennstoffen verfeuert wird. Mischfeuerungen sind mit Genehmigung der Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung und Betriebsweise der Anlage geeignet sind, die in den Paragraphen 4, 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Die gasförmigen Emissionen von Chlorwasserstoff (HCI), angegeben als CI¯, dürfen bei Mischfeuerungen jedoch 20 mg/m3 nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit gefährlichen Abfällen, verfeuert, so gelten außer den §§ 4, 5 und 6 auch die für die nichtkonventionellen Brennstoffe vorgesehenen Regelungen.Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit gefährlichen Abfällen, verfeuert, so gelten außer den Paragraphen 4, 5 und 6 auch die für die nichtkonventionellen Brennstoffe vorgesehenen Regelungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40036286