Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IG-L-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Kennzeichnung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und 4 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 77/2010, deren Zulassungsbesitzern eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 3 IG-L zuerkannt wurde, sind gemäß Abs. 2 und 3 zu kennzeichnen.Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, deren Zulassungsbesitzern eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, IG-L zuerkannt wurde, sind gemäß Absatz 2 und 3 zu kennzeichnen. (2)Absatz 2,Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen N2, N3, M2 und M3 (§ 3 KFG) sind neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeugs und der hinten, am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel, je eine kreisrunde weiße Tafel oder ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben „IG-L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm ausgeführt sein.Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen N2, N3, M2 und M3 (Paragraph 3, KFG) sind neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeugs und der hinten, am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel, je eine kreisrunde weiße Tafel oder ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben „IG-L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm ausgeführt sein.
(3)Absatz 3,Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen M1 und N1 ist neben der hinteren Kennzeichentafel eine kreisrunde weiße Tafel (oder ein Aufkleber) mit mindestens 15 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben „IG-L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 7 mm und einer Höhe von mindestens 90 mm ausgeführt sein.
(4)Absatz 4,Hat die Kennzeichnung ihre Gültigkeit verloren, so ist die Tafel oder der Aufkleber ganz oder teilweise abzudecken oder zu entfernen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40153424