Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Danach verlängert sich ihre Gültigkeit jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember 1999 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40036323