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Art. 12

Fassungen
ab 22.12.1999 — BGBl. III Nr. 218/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute22.12.1999 BGBl. III Nr. 218/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

22.12.1999BGBl. III Nr. 218/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Danach verlängert sich ihre Gültigkeit jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember 1999 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002247

Dokumentnummer

NOR40036323