Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 17.05.2000 — BGBl. III Nr. 224/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute17.05.2000 BGBl. III Nr. 224/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

17.05.2000BGBl. III Nr. 224/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab In-Kraft-Treten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Kyiv am 17. Mai 2000, in zwei Urschriften, in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002253

Dokumentnummer

NOR40036340