Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 224/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab In-Kraft-Treten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Kyiv am 17. Mai 2000, in zwei Urschriften, in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40036340