Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann in beiderseitigem Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 20. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40036371