Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 229/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2002,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Anwendung des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden bzw. werden, aber nicht für Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem am 25. Oktober 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 2) sind, das auf sie bis zur Streitbeilegung weiterhin Anwendung findet.
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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/19912) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991,
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR40036422