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Art. 25

Fassungen
ab 20.10.2002 — BGBl. III Nr. 229/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute20.10.2002 BGBl. III Nr. 229/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2002,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

20.10.2002BGBl. III Nr. 229/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden bzw. werden, aber nicht für Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem am 25. Oktober 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 2) sind, das auf sie bis zur Streitbeilegung weiterhin Anwendung findet.

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2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991,

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20002260

Dokumentnummer

NOR40036422