Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 230/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 230/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Tourismus“ (P1)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 230/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 14

Besondere Erschließungstechniken

1. Skipisten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien achten darauf, dass Bau, Unterhalt und Betrieb der Skipisten möglichst landschaftsschonend und unter Berücksichtigung der natürlichen Kreisläufe sowie der Empfindlichkeit der Biotope erfolgen.
  2. Absatz 2,Geländekorrekturen sind soweit wie möglich zu begrenzen, und sofern es die naturräumlichen Gegebenheiten zulassen, sind die umgestalteten Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten zu begrünen.

2. Beschneiungsanlagen

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Erzeugung von Schnee während der jeweiligen örtlichen Kälteperioden zulassen, insbesondere um exponierte Zonen zu sichern, wenn die jeweiligen örtlichen hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen es erlauben.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002261

Dokumentnummer

NOR40036456