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Art. 2

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 230/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 230/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Tourismus“ (P1)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 230/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2

Internationale Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse für die internationale Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lösung gemeinsamer Probleme durch Zusammenarbeit auf der geeigneten territorialen Ebene zu fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien unterstützen eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Institutionen. Insbesondere achten sie auf eine Aufwertung von grenzübergreifenden Räumen durch die Koordination umweltverträglicher Tourismus- und Freizeittätigkeiten.
  3. Absatz 3,Wenn die Gebietskörperschaften Maßnahmen nicht durchführen können, weil sie in nationaler oder internationaler Zuständigkeit liegen, ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Interessen der Bevölkerung wirksam zu vertreten.

Schlagworte

Tourismustätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002261

Dokumentnummer

NOR40036444