Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Tourismus“ (P1)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 230/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
Spezifische Maßnahmen
Artikel 5
Geordnete Entwicklung des Angebots
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf eine nachhaltige touristische Entwicklung mit einem umweltverträglichen Tourismus zu achten. Zu diesem Zweck unterstützen sie die Ausarbeitung und Umsetzung von Leitbildern, Entwicklungsprogrammen sowie von sektoralen Plänen, die von den zuständigen Stellen auf der am besten geeigneten Ebene eingeleitet werden und die den Zielen dieses Protokolls Rechnung tragen.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahmen werden es ermöglichen, die Vor- und Nachteile der geplanten Entwicklungen insbesondere unter folgenden Aspekten zu bewerten und zu vergleichen:
sozioökonomische Auswirkungen auf die ansässige Bevölkerung,
Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft, Naturhaushalt und Landschaftsbild unter Berücksichtigung der spezifischen ökologischen Gegebenheiten, der natürlichen Ressourcen und der Grenzen der Anpassungsfähigkeit der Ökosysteme,
Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Dokumentnummer
NOR40036447