Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Tourismus“ (P1)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 230/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Qualitätsförderung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien leiten eine Politik ein, die ständig und konsequent auf ein qualitativ hochwertiges Tourismusangebot im gesamten Alpenraum abzielt, wobei insbesondere den ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist.
(2)Absatz 2,Sie fördern den Erfahrungsaustausch und die Durchführung gemeinsamer Aktionsprogramme mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung, insbesondere in folgenden Bereichen:
Anpassung von Anlagen und Einrichtungen an Landschaft und Natur,
Städteplanung, Architektur (Neubauten und Dorferneuerung),
Beherbergungseinrichtungen und touristische Dienstleistungsangebote,
Diversifizierung des touristischen Angebots innerhalb des Alpenraums durch die Aufwertung der kulturellen Aktivitäten in den jeweiligen Gebieten.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Dokumentnummer
NOR40036449