Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 230/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 230/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Tourismus“ (P1)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 230/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 9

Naturräumliche Entwicklungsgrenzen

Die Vertragsparteien achten darauf, dass die touristische Entwicklung auf die umweltspezifischen Besonderheiten sowie die verfügbaren Ressourcen des jeweiligen Ortes oder der jeweiligen Region abgestimmt wird. Im Fall von Vorhaben mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind diese im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung einer vorherigen Bewertung zu unterziehen und die Ergebnisse dieser Bewertung bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002261

Dokumentnummer

NOR40036451