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Art. 10

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 231/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 231/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Berglandwirtschaft“ (P2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 231/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 10

Standortgemäße Viehhaltung und genetische Vielfalt

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die standortgemäße flächengebundene Viehhaltung als Erwerbsquelle wie auch als ein die landschaftliche und kulturelle Eigenart prägendes Element einen wesentlichen Bestandteil der Berglandwirtschaft darstellt. Deshalb ist die Viehhaltung, unter Einschluss der traditionellen Haustiere, mit ihrer charakteristischen Rassenvielfalt und ihren typischen Erzeugnissen standortgemäß, flächengebunden und ökologisch verträglich aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2,Im Einklang damit sind die notwendigen land-, weide- und forstwirtschaftlichen Strukturen zu erhalten, wobei unter der Bedingung extensiv betriebener Grünlandbewirtschaftung ein für die jeweiligen Standorte geeignetes Verhältnis zwischen Viehbestand und Futterflächen zu beachten ist.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus sind die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Forschung und Beratung, zur Erhaltung der genetischen Vielfalt der Nutztierrassen und Kulturpflanzen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002262

Dokumentnummer

NOR40036493