Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 231/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 231/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Berglandwirtschaft“ (P2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 231/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 13

Land- und Forstwirtschaft als Einheit

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass eine ganzheitliche Konzeption von Land- und Forstwirtschaft auf Grund ihrer sich ergänzenden und zum Teil voneinander abhängigen Funktionen in den Berggebieten erforderlich ist. Sie setzen sich deshalb dafür ein, dass

  1. Litera a
    die naturgemäße Waldbewirtschaftung sowohl als zusätzliche Einkommensgrundlage der landwirtschaftlichen Betriebe als auch als Nebenerwerbstätigkeit der in der Landwirtschaft Beschäftigten gefördert wird;
  2. Litera b
    den Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen sowie den ökologischen und biogenetischen Funktionen des Waldes in einem standortgemäßen, landschaftlich ausgewogenen Verhältnis zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen Rechnung getragen wird;
  3. Litera c
    die Weidewirtschaft und der Wildbestand durch geeignete Maßnahmen so geregelt werden, dass nicht tragbare Schäden im Wald sowie auf landwirtschaftlichen Nutzflächen vermieden werden.

Schlagworte

Schutzfunktion, Nutzfunktion

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002262

Dokumentnummer

NOR40036496