Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 231/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 231/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Berglandwirtschaft“ (P2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 231/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 15

Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die erforderlichen Dienstleistungen zur Überwindung der nachteiligen Verhältnisse der in den Berggebieten in der Land- und Forstwirtschaft Tätigen ausgebaut und verbessert werden, um die Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den anderen Bereichen und Gebieten im Alpenraum zu verbinden. Dabei dürfen nicht ausschließlich ökonomische Kriterien entscheidend sein. Das gilt vor allem für die Verkehrsverbindungen, für die Errichtung und Erneuerung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie für die Beschaffung und Instandhaltung von technischen Anlagen und Maschinen.

Schlagworte

Lebensbedingung, Wohngebäude

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002262

Dokumentnummer

NOR40036498