Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 232/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 232/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 232/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 6

Abstimmung der sektoralen Politiken

Um die nachhaltige Entwicklung des Alpenraums und seiner Regionen zu fördern, führen die Vertragsparteien – dort, wo sie nicht bestehen – Instrumente zur Abstimmung der sektoralen Politiken ein. Sie bemühen sich dabei um Lösungen, die mit der Erhaltung der Umwelt und der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen vereinbar sind, sowie um die Vermeidung der aus einer einseitigen Raumnutzung entstehenden Gefahren, indem sie eine Vielfalt von Initiativen unterstützen und die Partner zur Verfolgung gemeinsamer Ziele anhalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002263

Dokumentnummer

NOR40036514