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Art. 9

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 232/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 232/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 232/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 9

Inhalt der Pläne und/oder Programme für Raumplanung und nachhaltige Entwicklung

Die Pläne und/oder Programme für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung beinhalten auf der am besten geeigneten territorialen Ebene und nach Maßgabe der jeweiligen räumlichen Gegebenheiten insbesondere Folgendes:

  1. Absatz eins,Regionale Wirtschaftsentwicklung
    1. Litera a
      Maßnahmen, welche die ansässige Bevölkerung mit zufriedenstellenden Erwerbsmöglichkeiten und mit den für die gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung erforderlichen Gütern und Dienstleistungen versorgen sowie ihre Chancengleichheit gewährleisten,
    2. Litera b
      Maßnahmen, welche die wirtschaftliche Vielfalt zur Beseitigung von Strukturschwächen und der Gefahren einseitiger Raumnutzung fördern,
    3. Litera c
      Maßnahmen, welche die Zusammenarbeit zwischen Tourismus, Land- und Forstwirtschaft sowie Handwerk insbesondere über arbeitsplatzschaffende Erwerbskombinationen verstärken.
  2. Absatz 2,Ländlicher Raum
    1. Litera a
      Sicherung der für die Land-, Weide- und Forstwirtschaft geeigneten Flächen,
    2. Litera b
      Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Land- und Forstwirtschaft im Berggebiet,
    3. Litera c
      Erhaltung und Wiederherstellung der ökologisch und kulturell besonders wertvollen Gebiete,
    4. Litera d
      Festlegung der für Freizeitaktivitäten, die mit anderen Bodennutzungen vereinbar sind, benötigten Flächen und Anlagen,
    5. Litera e
      Festlegung von Gebieten, in denen auf Grund von Naturgefahren die Errichtung von Bauten und Anlagen soweit wie möglich auszuschließen ist.
  3. Absatz 3,Siedlungsraum
    1. Litera a
      Angemessene und haushälterische Abgrenzung von Siedlungsgebieten einschließlich der Maßnahmen zur Gewährleistung deren tatsächlicher Bebauung,
    2. Litera b
      Sicherung der erforderlichen Standorte für wirtschaftliche und kulturelle Tätigkeiten, für Versorgung sowie für Freizeitaktivitäten,
    3. Litera c
      Festlegung von Gebieten, in denen auf Grund von Naturgefahren die Errichtung von Bauten und Anlagen soweit wie möglich auszuschließen ist,
    4. Litera d
      Erhaltung und Gestaltung von innerörtlichen Grünflächen und von Naherholungsräumen am Rand der Siedlungsgebiete,
    5. Litera e
      Begrenzung des Zweitwohnungsbaus,
    6. Litera f
      Ausrichtung und Konzentration der Siedlungen an den Achsen der Infrastrukturen des Verkehrs und/oder angrenzend an bestehender Bebauung,
    7. Litera g
      Erhaltung der charakteristischen Siedlungsformen,
    8. Litera h
      Erhaltung und Wiederherstellung der charakteristischen Bausubstanz.
  4. Absatz 4,Natur- und Landschaftsschutz
    1. Litera a
      Ausweisung von Gebieten für Natur- und Landschaftsschutz sowie von Sektoren für den Schutz der Gewässer und anderer natürlicher Lebensgrundlagen,
    2. Litera b
      Ausweisung von Ruhezonen und sonstigen Gebieten, in denen Bauten und Anlagen sowie andere störende Tätigkeiten eingeschränkt oder untersagt sind.
  5. Absatz 5,Verkehr
    1. Litera a
      Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen und überregionalen Erschließung,
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Förderung der Benutzung umweltverträglicher Verkehrsmittel,
    3. Litera c
      Maßnahmen zur Verstärkung der Koordinierung und der Zusammenarbeit der Verkehrsmittel,
    4. Litera d
      Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und gegebenenfalls zur Einschränkung des motorisierten Verkehrs,
    5. Litera e
      Maßnahmen zur Verbesserung des Angebots öffentlicher Verkehrsmittel für die ansässige Bevölkerung und Gäste.

Schlagworte

Landwirtschaft, Weidewirtschaft, Naturschutz

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002263

Dokumentnummer

NOR40036517