Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bergwald“ (P4)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 233/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 233 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Kapitel IKapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziel
(1)Absatz eins,Ziel dieses Protokolls ist es, den Bergwald als naturnahen Lebensraum zu erhalten, erforderlichenfalls zu entwickeln oder zu vermehren und seine Stabilität zu verbessern. Als Voraussetzung für die Erfüllung der in der Präambel angeführten Funktionen ist eine pflegliche, naturnahe und nachhaltig betriebene Bergwaldwirtschaft erforderlich.
(2)Absatz 2,Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass vor allem
natürliche Waldverjüngungsverfahren angewendet werden,
ein gut strukturierter, stufiger Bestandesaufbau mit standortgerechten Baumarten angestrebt wird,
autochthones forstliches Vermehrungsgut eingesetzt wird und
Bodenerosionen und -verdichtungen durch schonende Nutzungs- und Bringungsverfahren vermieden werden.
Schlagworte
Nutzungsverfahren, Bodenverdichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Dokumentnummer
NOR40036530