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Art. 1

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 233/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 233/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bergwald“ (P4)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 233 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 233/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Kapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel

  1. Absatz eins,Ziel dieses Protokolls ist es, den Bergwald als naturnahen Lebensraum zu erhalten, erforderlichenfalls zu entwickeln oder zu vermehren und seine Stabilität zu verbessern. Als Voraussetzung für die Erfüllung der in der Präambel angeführten Funktionen ist eine pflegliche, naturnahe und nachhaltig betriebene Bergwaldwirtschaft erforderlich.
  2. Absatz 2,Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass vor allem
    • Strichaufzählung
      natürliche Waldverjüngungsverfahren angewendet werden,
    • Strichaufzählung
      ein gut strukturierter, stufiger Bestandesaufbau mit standortgerechten Baumarten angestrebt wird,
    • Strichaufzählung
      autochthones forstliches Vermehrungsgut eingesetzt wird und
    • Strichaufzählung
      Bodenerosionen und -verdichtungen durch schonende Nutzungs- und Bringungsverfahren vermieden werden.

Schlagworte

Nutzungsverfahren, Bodenverdichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002264

Dokumentnummer

NOR40036530