Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bergwald“ (P4)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 233/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 233 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien vereinbaren,
gemeinsame Bewertungen der forstpolitischen Entwicklung vorzunehmen sowie die gegenseitige Konsultation vor wichtigen Entscheidungen zur Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten,
durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden, insbesondere der regionalen Verwaltungen und lokalen Gebietskörperschaften, die Verwirklichung der in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Maßnahmen sicherzustellen,
durch die internationale Zusammenarbeit unter Forschungs- und Bildungsstätten, unter Forstwirtschafts- und Umweltorganisationen sowie zwischen den Medien sowohl den Kenntnis- und Erfahrungsaustausch als auch gemeinsame Initiativen zu fördern.
Schlagworte
Forschungsstätte, Forstwirtschaftsorganisation, Kenntnisaustausch
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Dokumentnummer
NOR40036533