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Art. 10

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 234/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 234/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Verkehr“ (P5)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 234/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 10

Eisenbahn- und Schiffsverkehr

  1. Absatz eins,Um die besondere Eignung der Eisenbahn für die Bewältigung des Verkehrs über lange Distanzen sowie ihr Netz für die wirtschaftliche und touristische Erschließung der Alpenregion besser auszunutzen, unterstützen die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,
    1. Litera a
      die Verbesserung der Bahninfrastrukturen durch den Bau und die Entwicklung großer alpenquerender Achsen einschließlich der Anschlüsse und angepasster Terminals;
    2. Litera b
      die weitere betriebliche Optimierung sowie Modernisierung der Eisenbahn, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr;
    3. Litera c
      Maßnahmen mit dem Ziel, insbesondere den Gütertransport über längere Distanzen auf die Eisenbahn zu verlagern und die Tarifierung der Verkehrsinfrastrukturen stärker zu harmonisieren;
    4. Litera d
      intermodale Transportsysteme sowie die Weiterentwicklung der Eisenbahn;
    5. Litera e
      die verstärkte Nutzung der Eisenbahn und die Schaffung kundenfreundlicher Synergien zwischen dem Personenfern- und dem Regional- sowie Ortsverkehr.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien unterstützen verstärkte Bestrebungen, zur Verringerung des Anteils des Transitgüterverkehrs auf dem Landwege die Kapazitäten der Schifffahrt vermehrt zu nutzen.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Personenfernverkehr, Regionalverkehr

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002265

Dokumentnummer

NOR40036559