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Art. 7

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 234/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 234/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Verkehr“ (P5)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 234/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Kapitel römisch zwei
Spezifische Maßnahmen

A) Strategien, Konzepte, Planungen
Artikel 7

Allgemeine verkehrspolitische Strategie

  1. Absatz eins,Im Interesse der Nachhaltigkeit verpflichten sich die Vertragsparteien, eine rationelle und sichere Abwicklung des Verkehrs in einem grenzüberschreitend aufeinander abgestimmten Verkehrsnetzwerk umzusetzen, welches
    1. Litera a
      Verkehrsträger, -mittel und -arten aufeinander abstimmt sowie die Intermodalität begünstigt;
    2. Litera b
      im Alpenraum bestehende Verkehrssysteme und -infrastrukturen unter anderem durch den Einsatz von Telematik bestmöglich nutzt und dem Verursacher, nach Belastungen differenziert, externe Kosten und Infrastrukturkosten anlastet;
    3. Litera c
      mit raumordnerischen und strukturellen Maßnahmen eine Verkehrsbeeinflussung zugunsten der Verlagerung der Transportleistungen im Personen- und Güterverkehr auf das jeweils umweltverträglichere Verkehrsmittel und intermodale Transportsysteme begünstigt;
    4. Litera d
      die Reduktionspotentiale im Verkehrsaufkommen erschließt und nutzt.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen bestmöglich vorzunehmen
    1. Litera a
      zur Sicherung der Verkehrswege vor Naturgefahren sowie
    2. Litera b
      in Gebieten mit besonderen Belastungen aus dem Verkehr zum Schutze der Menschen und der Umwelt;
    3. Litera c
      zur schrittweisen Reduktion der Schadstoff- und Lärmemission aller Verkehrsträger auch auf der Grundlage der bestverfügbaren Technologie;
    4. Litera d
      die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Schlagworte

Verkehrsmittel, Verkehrsart, Verkehrsinfrastruktur, Personenverkehr, Schadstoffemission

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002265

Dokumentnummer

NOR40036556