Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Verkehr“ (P5)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 234/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
Spezifische Maßnahmen
A) Strategien, Konzepte, Planungen
Artikel 7
Allgemeine verkehrspolitische Strategie
(1)Absatz eins,Im Interesse der Nachhaltigkeit verpflichten sich die Vertragsparteien, eine rationelle und sichere Abwicklung des Verkehrs in einem grenzüberschreitend aufeinander abgestimmten Verkehrsnetzwerk umzusetzen, welches
Verkehrsträger, -mittel und -arten aufeinander abstimmt sowie die Intermodalität begünstigt;
im Alpenraum bestehende Verkehrssysteme und -infrastrukturen unter anderem durch den Einsatz von Telematik bestmöglich nutzt und dem Verursacher, nach Belastungen differenziert, externe Kosten und Infrastrukturkosten anlastet;
mit raumordnerischen und strukturellen Maßnahmen eine Verkehrsbeeinflussung zugunsten der Verlagerung der Transportleistungen im Personen- und Güterverkehr auf das jeweils umweltverträglichere Verkehrsmittel und intermodale Transportsysteme begünstigt;
die Reduktionspotentiale im Verkehrsaufkommen erschließt und nutzt.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen bestmöglich vorzunehmen
zur Sicherung der Verkehrswege vor Naturgefahren sowie
in Gebieten mit besonderen Belastungen aus dem Verkehr zum Schutze der Menschen und der Umwelt;
zur schrittweisen Reduktion der Schadstoff- und Lärmemission aller Verkehrsträger auch auf der Grundlage der bestverfügbaren Technologie;
die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Schlagworte
Verkehrsmittel, Verkehrsart, Verkehrsinfrastruktur, Personenverkehr, Schadstoffemission
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Dokumentnummer
NOR40036556