Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bodenschutz“ (P6)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 235/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Kapitel IKapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziele
(1)Absatz eins,Dieses Protokoll dient der Umsetzung der zwischen den Vertragsparteien in der Alpenkonvention vereinbarten Verpflichtungen zum Bodenschutz.
(2)Absatz 2,Der Boden ist
in seinen natürlichen Funktionen als
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen,
prägendes Element von Natur und Landschaft,
Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Umwandlungs- und Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen, insbesondere auf Grund der Filter-, Puffer- und Speichereigenschaften, besonders zum Schutz des Grundwassers,
in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
zur Sicherung seiner Nutzungen als
Standort für die Landwirtschaft einschließlich der Weidewirtschaft und der Forstwirtschaft,
Fläche für Siedlung und touristische Aktivitäten,
Standort für sonstige wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung,
nachhaltig in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten. Insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen sind als wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts langfristig qualitativ und quantitativ zu sichern und zu erhalten. Die Wiederherstellung beeinträchtigter Böden ist zu fördern.
(3)Absatz 3,Die zu ergreifenden Maßnahmen zielen insbesondere auf eine standortgerechte Bodennutzung, einen sparsamen Umgang mit den Flächen, die Vermeidung von Erosion und nachteiligen Veränderungen der Bodenstruktur sowie auf eine Minimierung der Einträge von bodenbelastenden Stoffen.
(4)Absatz 4,Insbesondere sind auch die im Alpenraum typische Vielfalt der Böden und charakteristische Standorte zu bewahren und zu fördern.
(5)Absatz 5,Hierbei kommt dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Nutzungsmöglichkeit der Böden für verschiedene Zwecke sowie ihre Verfügbarkeit für künftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschließt, besondere Bedeutung zu.
Schlagworte
Wasserkreislauf, Umwandlungsmedium, Filtereigenschaft, Puffereigenschaft, Versorgung
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR40036575