Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 235/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 235/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bodenschutz“ (P6)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 235/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Kapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziele

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll dient der Umsetzung der zwischen den Vertragsparteien in der Alpenkonvention vereinbarten Verpflichtungen zum Bodenschutz.
  2. Absatz 2,Der Boden ist
    1. Ziffer eins
      in seinen natürlichen Funktionen als
      1. Litera a
        Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen,
      2. Litera b
        prägendes Element von Natur und Landschaft,
      3. Litera c
        Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
      4. Litera d
        Umwandlungs- und Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen, insbesondere auf Grund der Filter-, Puffer- und Speichereigenschaften, besonders zum Schutz des Grundwassers,
      5. Litera e
        genetisches Reservoir,
    2. Ziffer 2
      in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
    3. Ziffer 3
      zur Sicherung seiner Nutzungen als
      1. Litera a
        Standort für die Landwirtschaft einschließlich der Weidewirtschaft und der Forstwirtschaft,
      2. Litera b
        Fläche für Siedlung und touristische Aktivitäten,
      3. Litera c
        Standort für sonstige wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung,
      4. Litera d
        Rohstofflagerstätte
    nachhaltig in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten. Insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen sind als wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts langfristig qualitativ und quantitativ zu sichern und zu erhalten. Die Wiederherstellung beeinträchtigter Böden ist zu fördern.
  3. Absatz 3,Die zu ergreifenden Maßnahmen zielen insbesondere auf eine standortgerechte Bodennutzung, einen sparsamen Umgang mit den Flächen, die Vermeidung von Erosion und nachteiligen Veränderungen der Bodenstruktur sowie auf eine Minimierung der Einträge von bodenbelastenden Stoffen.
  4. Absatz 4,Insbesondere sind auch die im Alpenraum typische Vielfalt der Böden und charakteristische Standorte zu bewahren und zu fördern.
  5. Absatz 5,Hierbei kommt dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Nutzungsmöglichkeit der Böden für verschiedene Zwecke sowie ihre Verfügbarkeit für künftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschließt, besondere Bedeutung zu.

Schlagworte

Wasserkreislauf, Umwandlungsmedium, Filtereigenschaft, Puffereigenschaft, Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002266

Dokumentnummer

NOR40036575