Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 235/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 235/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bodenschutz“ (P6)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 235/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 12

Land-, Weide- und Forstwirtschaft

  1. Absatz eins,Zum Schutz vor Erosion und schädigenden Bodenverdichtungen verpflichten sich die Vertragsparteien zur Anwendung einer guten, an die örtlichen Verhältnisse angepassten ackerbaulichen, weidewirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Praxis.
  2. Absatz 2,Im Hinblick auf Stoffeinträge durch Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelanwendung streben die Vertragsparteien an, gemeinsame Maßstäbe für eine gute fachliche Praxis zu erarbeiten und umzusetzen. Die Düngung ist nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und der organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen auszurichten. Dazu dienen die Anwendung von ökologischen/biologischen und integrierten Anbaumethoden sowie die Abstimmung des Viehbesatzes auf die natürlichen Standort- und Aufwuchsbedingungen.
  3. Absatz 3,Auf Alpflächen ist insbesondere der Einsatz mineralischer Düngemittel und synthetischer Pflanzenschutzmittel zu minimieren. Auf den Einsatz von Klärschlämmen soll verzichtet werden.

Schlagworte

Landwirtschaft, Weidewirtschaft, Düngemittelanwendung, Standortbedingung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002266

Dokumentnummer

NOR40036586