Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 235/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 235/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bodenschutz“ (P6)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 235/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 14

Auswirkungen touristischer Infrastrukturen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien wirken in der geeignetsten Weise darauf hin, dass
    • Strichaufzählung
      nachteilige Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf die alpinen Böden vermieden werden,
    • Strichaufzählung
      die durch eine intensive touristische Nutzung beeinträchtigten Böden stabilisiert werden, insbesondere und soweit möglich durch die Wiederherstellung der Vegetationsdecke und die Anwendung naturnaher Ingenieurtechniken. Die weitere Nutzung soll so gelenkt werden, dass derartige Schäden nicht mehr auftreten,
    • Strichaufzählung
      Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden.
  2. Absatz 2,Chemische und biologische Zusätze für die Pistenpräparierung werden nur dann zugelassen, wenn sie nachgewiesenermaßen umweltverträglich sind.
  3. Absatz 3,Wenn bedeutende Schäden an Böden und Vegetation festgestellt werden, ergreifen die Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002266

Dokumentnummer

NOR40036588