Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 236/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 236/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ (P7)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 236/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 11

Schutzgebiete

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Sie fördern im weiteren die Einrichtung und die Unterhaltung von Nationalparks.
  3. Absatz 3,Sie fördern die Einrichtung von Schon- und Ruhezonen, die wild lebenden Tier- und Pflanzenarten Vorrang vor anderen Interessen garantieren. Sie wirken darauf hin, in diesen Zonen die für den ungestörten Ablauf von arttypischen ökologischen Vorgängen notwendige Ruhe sicherzustellen, und reduzieren oder verbieten alle Nutzungsformen, die mit den ökologischen Abläufen in diesen Zonen nicht verträglich sind.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien prüfen, inwieweit besondere Leistungen der ansässigen Bevölkerung nach nationalem Recht zu entschädigen sind.

Schlagworte

Schonzone, Tierart

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002267

Dokumentnummer

NOR40036613