Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 236/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 236/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ (P7)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 236/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 16

Wiederansiedlung einheimischer Arten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Wiederansiedlung und Ausbreitung einheimischer wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie von Unterarten, Rassen und Ökotypen zu fördern, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, dies zu deren Erhaltung und Stärkung beiträgt und sie keine untragbaren Auswirkungen für Natur und Landschaft sowie für menschliche Tätigkeiten haben.
  2. Absatz 2,Wiederansiedlung und Ausbreitung müssen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgen. Die Vertragsparteien vereinbaren hierfür gemeinsame Richtlinien. Nach der Wiederansiedlung ist die Entwicklung der betreffenden Tier- und Pflanzenarten zu überwachen und bei Bedarf zu regulieren.

Schlagworte

Tierart

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002267

Dokumentnummer

NOR40036618