Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 236/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 236/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ (P7)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 236/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Kapitel römisch drei
Forschung, Bildung und Information

Artikel 20

Forschung und Beobachtung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die als Grundlage für den Schutz von Natur und Landschaft sowie von Tier- und Pflanzenarten dienlich sind. Besondere Aufmerksamkeit werden sie dabei den in Anhang römisch zwei festgelegten Forschungsthemen widmen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien entwickeln gemeinsame oder einander ergänzende Programme für ökosystemare Analysen und Bewertungen mit dem Ziel der Erweiterung wissenschaftlich abgesicherter Kenntnisse, auf denen die gemäß diesem Protokoll zu ergreifenden Maßnahmen aufbauen können.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.

Schlagworte

Tierart

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002267

Dokumentnummer

NOR40036622