Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 239/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 163/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 239 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 11
BEFÖRDERUNGSTARIFE
(1)Absatz eins,Die Anzeige der Tarife für gemäß diesem Abkommen durchgeführten internationalen Lufttransport an die Luftfahrtbehörden beider Seiten kann verlangt werden.
(2)Absatz 2,Eine Intervention durch die Luftfahrtbehörden sollte insbesondere darauf beschränkt sein:
unangemessen diskriminierende Tarife oder Praktiken zu verhindern;
Konsumenten vor Tarifen zu schützen, welche aufgrund entweder des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder des abgestimmten Verhaltens zwischen Fluggesellschaften unangemessen hoch oder unangemessen restriktiv sind; und
Fluggesellschaften vor aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subvention oder Unterstützung künstlich niedrig gehaltenen Tarifen zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022
Dokumentnummer
NOR40084974