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Art. 10

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 237/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 237/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Energie“ (P8)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 237/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 10

Energietransport und -verteilung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien streben die Rationalisierung und Optimierung der bestehenden Infrastrukturen an; dabei tragen sie den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit, die in hohem Maße empfindlichen Ökosysteme sowie die Landschaft zu erhalten, und ergreifen erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der alpinen Umwelt.
  2. Absatz 2,Bei Bauten von Stromleitungen und der entsprechenden Netzstationen, von Gas- und Ölleitungen einschliesslich der Pump- und Kompressionsstationen und sonstigen Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Belastung von Bevölkerung und Umwelt gering zu halten, wobei soweit wie möglich bestehende Strukturen und Leitungsverläufe zu benutzen sind.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien tragen im Zusammenhang mit den Energieleitungen insbesondere der Bedeutung der Schutzgebiete, der dazu gehörenden Puffer-, Schon- und Ruhezonen, den unversehrten naturnahen Gebieten und Landschaften sowie der Vogelwelt Rechnung.

Schlagworte

Energieverteilung, Gasleitung, Pumpstation, Pufferzone, Schonzone

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002269

Dokumentnummer

NOR40036692