Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 237/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 237/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Energie“ (P8)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 237/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 12

Umweltverträglichkeitsprüfung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien führen bei der Planung energiewirtschaftlicher Anlagen nach den Artikeln 7, 8, 9 und 10 dieses Protokolls sowie bei wesentlichen Änderungen dieser Anlagen im voraus Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen durch.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die beste verfügbare Technik zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen soweit wie möglich angewendet werden soll und dass unter den verschiedenen Möglichkeiten gegebenenfalls auch der Abbau stillgelegter umweltbelastender Anlagen vorzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002269

Dokumentnummer

NOR40036694