Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 237/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 237/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Energie“ (P8)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 237/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Kapitel römisch drei
Forschung, Bildung und Information

Artikel 15

Forschung und Beobachtung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der auf den verschiedenen nationalen und internationalen Ebenen schon vorhandenen Ergebnisse Forschungen und systematische Beobachtungen, die der Umsetzung dieses Protokolls dienen, insbesondere über Methoden und Kriterien zur Analyse und Bewertung der Umwelt- und Klimaauswirkungen sowie über spezifische Technologien zur Energieeinsparung und rationellen Energienutzung im Alpenraum.
  2. Absatz 2,Sie berücksichtigen die Forschungsergebnisse bei der Bestimmung und Überprüfung der energiepolitischen Ziele und Maßnahmen sowie bei der Bildung und Beratung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Gebietskörperschaften auf örtlicher Ebene.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.

Schlagworte

Umweltauswirkung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002269

Dokumentnummer

NOR40036697